Stellen Sie einfach und bequem online einen Spendenantrag, die Spendenvergabe wird pro Halbjahr entschieden
Meine Heimat. Meine Region. Mein Projekt
Die genossenschaftliche Idee steht für Solidarität und Förderung der Gemeinschaft.
Aus diesem Grund möchten wir, die Raiffeisenbank im Kreis Calw eG, eine Vielzahl von Spenden für soziale und gemeinnützige Zwecke den Menschen in der Region zukommen lassen.
Dazu haben wir ein Spendenvergabekonzept entwickelt. Gemeinnützige Vereine und karitative Einrichtungen aus unserem Geschäftsgebiet können sich mittels eines Bewerbungsbogens um eine Spende bei uns bewerben.
Füllen Sie dazu den Online Spendenantrag aus und geben Ihren konkreten Verwendungszweck der Spende sowie Ihren Wunschbetrag und die Gesamtkosten des Projektes an.
Der Verwendungszweck Ihrer Spende kann z.B. aus folgenden Anschaffungen bestehen:
- Kindergärten, Schulen und Kindertagesstätten: Einrichtung und Ausstattung mit Büchern, Sport- und Spielgeräten, Freizeitmaterial und Ähnliches.
- Kirchen und Kirchengemeinden: Ausstattung von Jugendräumen und Altenbegegnungsstätten etc.
- Sozialstationen: Ausstattungen der Station sowie Anschaffung von Fahrzeugen.
- Freiwillige Feuerwehr: Anschaffungen für Feuerlöschzwecke wie z.B. Atemschutzgeräte und Schutzkleidung.
- Heimatvereine: Anschaffung von Trachten und historischen Gegenständen.
- Sportvereine: Sportgeräte für die Jugend, Trikots, Bälle, Preise, Pokale.
Sie haben Fragen zur Förderfähigkeit Ihres Projektes? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Für Ihre Bewerbung wünschen wir Ihnen heute schon viel Erfolg.
- Gemäß der „Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen in Form des GewinnSparens“sind die Reinerträge dazu zu verwenden, ausschließlich und unmittelbar bestimmte gemeinnützige,mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern. D.h. es dürfen nur gemeinnützige und besondersförderungswürdige Maßnahmen im Sinne der §§ 51-54 Abgabenordnung (AO) gefördertwerden.
- Der Spendenempfänger muss zur Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung/Spendenbescheinigung berechtigt sein.
Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
Gemeinnützige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu unterstützen (§52 AO, Abs. 2). Folgende Themengebiete sind als Förderung der Allgemeinheit anerkannt. Dahinter finden Sie jeweils konkrete Beispiele.
1. Förderung von Wissenschaft und Forschung: Spenden an Universitäten, Hochschulen, Labore
2. Förderung der Religion: Spenden an Religionsgemeinschaften
3. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege: Spende an Krankenhäuser, DRK
4. Förderung der Jugend- und Altenhilfe: Spenden an Kindergärten, Schulen, Jugendverbände, Altenheime, Pflegeheime
5. Förderung von Kunst- und Kultur: Spenden an Theater, Museen, Musik- und Gesangsvereine
6. Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege: Spende an Theater, Burgen, Schlösser
7. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
Spenden an Schul- und Kindergartenfördervereine, Nachhilfevereine, Volkshochschulen
8. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege: Spenden an Naturschutzverbände, Landschaftspflegeverbände
9. Förderung des Wohlfahrtswesens: Spenden an Paritätischer Wohlfahrtsverband, Diakonisches Werk der Kirche
10. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte: Spenden an Flüchtlingshilfevereine, Behindertenwerkstätte
11. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr: Spenden an das THW (Technisches Hilfswerk), DLRG
12. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung: Spenden an die Feuerwehr / Jugendfeuerwehr
13. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens: Spende an Städte / Gemeinden im Rahmen von Städtepartnerschaften
14. Förderung des Tierschutzes: Spende an Tierschutzvereine, Zoos
15. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit: Spende an Universitäten, Forschungseinrichtungen
16. Förderung der Verbraucherberatung und Verbraucherschutz: Spende an Verbraucherschutzverbände / Verbraucherzentrale
17. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene: Spende an Vereine für soziale Arbeit, Resozialisierung
18. Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern: Spende an Menschenrechtsorganisationen
19. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie: Spende an Vereine, die die Eltern bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützen
20. Förderung der Kriminalprävention: Spende an Drogenberatungsstellen oder Frauenhäuser
21. Förderung des Sports (Schach gilt als Sport): Spende an Sportvereine, Schützenvereine
22. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde: Spende an Heimatmuseen, Verschönerungsvereine
23. Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht, des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports: Spende an Fasnetsvereine, Obst- und Gartenbauvereine
24. Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind: Spende an Organisationen, die sich mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese objektiv und neutral würdigen
25. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke: Spende an Bürgerinitiativen
Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen (§53 AO). Die Unterstützung erfolgt für Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands Hilfe benötigen.
- Spende an Behindertenwerkstätte
- Spende an Diakonien, Aktion Essen auf Rädern
- Spende an Alten- und Pflegeheime
- Spende an Frauenhäuser
Kirchliche Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern (§54 AO).
- Spende zur Anschaffung von Gebetsbüchern
- Spende zur Anschaffung einer neuen Orgel
- Kirchturmsanierung
Spende an Stiftungen
Reinerträge dürfen auch an gemeinnützige Stiftungen vergeben werden.
Folgende Auflagen bestehen in der Vergabe Bürgerstiftungen:
- Die Stiftung hat sich gegenüber dem Gewinnsparverein (vertreten durch die Bank) und den Genehmigungsbehörden zu verpflichten, die Verwendung der Mittel offen zu legen. Der Gewinnsparverein (vertreten durch die Bank) darf die Mittel aus dem Reinertrag an Stiftungen nur vergeben, wenn der Nachweis der Verwendung projektbezogen möglich und eine Thesaurierung des Reinertrags als Stiftungskapital ausgeschlossen ist. Die Reinerträge dürfen ebenso nicht zur Gründung von Stiftungen verwendet werden.
- Die Stiftung hat Mittel aus dem Reinertrag sofort, spätestens aber bis zum 31. Dezember des Spieljahres, steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zuzuführen und hat dabei darauf hinzuweisen, dass die Mittel aus dem durch die Loseinsätze entstandenen Reinertrag des VR-GewinnSparens stammen.
Nicht erlaubte Maßnahmen
- Spenden ins Ausland bzw. außerhalb von Baden-Württemberg
- Verwaltungskosten wie beispielsweise Honorare, Löhne, Gehälter
- Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren
- Sponsoringmaßnahmen
- Laufende Kosten, die existenzabhängig sind (Bsp. Miete, Nebenkosten)
- Sucht- und Gewaltpräventionsmaßnahmen an Schulen (Pflichtaufgabe Träger bzw. Aufgabe der Polizei)
- Pflichtaufgaben des Staates
- Über die Spendenvergabe und die Höhe der Einzelspenden wird 2x jährlich, im Juli bzw. im Dezember (Spendenanfrage bis 30.06 bzw. bis 30.11) entschieden.
- Die Auszahlung erfolgt noch im selben Monat.
- Sie werden schriftlich informiert und erhalten eine vorausgefüllte Spendenbescheinigung zur Unterschrift und Rückgabe.
- Außerdem erhalten Sie eine Einladung zur symbolischen Spendenübergabe im Rahmen einer örtlichen Spendengala.
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VR-GewinnSparen ist eine Kombination aus gewinnen, sparen und helfen. Der Sparer investiert monatlich einen Betrag von zehn Euro. Davon fließen 7,50 Euro auf sein Sparkonto. Von dem Lotterieanteil in Höhe von 2,50 Euro je Dauerlos werden jeden Monat durch Ihre Bank rund 63 Cent dazu verwendet, Menschen in Not sowie soziale und gemeinnützige Einrichtungen in Ihrer Region zu unterstützen, zum Beispiel Kindergärten, Schulen oder Vereine. Mit den verbleibenden 1,87 Euro nimmt der Sparer an unserer Soziallotterie teil und hat damit Monat für Monat die Chance auf attraktive Geld- und Sachpreise.
Die gesammelten Spendengelder aus der Soziallotterie werden dann an örtliche Vereine, karitative Einrichtungen und Projekte in unserer Region vergeben. Dank unserer vielen Kunden sammelt sich jährlich ein größerer fünfstelliger Betrag an.